§ 1 Name, Rechtsstand und Sitz
Die Stiftung führt den Namen „Internationale Orgelwoche Nürnberg – Musica Sacra“. Sie ist eine rechtsfähige Öffentliche Stiftung des Bürgerlichen Rechts mit Sitz in Nürnberg.
§ 2 Stiftungszweck
- Zweck der Stiftung ist die Pflege der Geistlichen Musik, vor allem durch die regelmäßige Veranstaltung der Internationale Orgelwoche Nürnberg – Musica Sacra. Die Stiftung verfolgt damit ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
- Der Stiftungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
- internationale und ökumenische Begegnung und Beteiligung führender Organisten,
- beispielhafte Aufführungen klassischer und moderner Werke der Musica Sacra,
- die Durchführung des internationalen Wettbewerbs für junge Organisten um den „Johann-Pachelbel-Preis“,
- die Durchführung internationaler Orgelmeisterkurse,
- die Durchführung von wissenschaftlichen Symposien zu Fragen der Musica Sacra.
§ 3 Einschränkungen
- Die Stiftung ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Sie darf keine juristische oder natürliche Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Unterstützungen, Zuwendungen oder Vergütungen begünstigen.
- Ein Rechtsanspruch auf Gewährung des jederzeit widerruflichen Stiftungsgenusses besteht nicht.
§ 4 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr beginnt mit der Genehmigung der Stiftung und endet am 31. Dezember desselben Jahres.
§ 5 Vermögen
- Das Grundstockvermögen der Stiftung beträgt 225.000 DM; in Worten: Zweihundertfünfundzwanzigtausend.
- Das Grundstockvermögen ist in seinem Bestand dauerhaft und ungeschmälert zu erhalten.
- Das Stiftungsvermögen kann durch Zustiftungen Dritter erhöht werden.
§ 6 Stiftungsmittel
- Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben
- aus den Erträgen des Stiftungsvermögens,
- aus finanziellen Zuwendungen, soweit sie vom Zuwendenden nicht zur Stärkung des Grundstockvermögens bestimmt sind.
- Sämtliche Mittel dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Es dürfen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen Rücklagen gebildet werden, wenn und solange dies erforderlich ist, um die satzungsgemäßen Zwecke der Stiftung nachhaltig erfüllen zu können.
§ 7 Stiftungsorgane
- Die Organe der Stiftung sind
- der Vorstand,
- der Stiftungsrat,
- das Kuratorium.
- Die Mitglieder der Organe der Stiftung nehmen ihre Aufgaben ehrenamtlich wahr. Sie haben jedoch Anspruch auf Ersatz der notwendigen Auslagen, die ihnen bei Ausübung ihres Ehrenamtes entstehen.
§ 8 Der Vorstand
- Der Vorstand der Stiftung besteht aus dem Vorsitzenden, dessen 1. Stellvertreter und dessen 2. Stellvertreter. Der Vorsitzende und dessen Stellvertreter werden vom Stiftungsrat auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Die Wiederwahl ist zulässig. Bis zur turnusmäßigen Neuwahl des Vorstandes bleibt der bisherige Vorstand im Amt.
- Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so wird ein Nachfolger für den Rest der Amtszeit gewählt.
§ 9 Aufgaben des Vorstandes
- Der Vorsitzende des Vorstandes und seine Stellvertreter vertreten die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Sie sind einzelvertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis wird bestimmt, daß die Stellvertreter des Vorsitzenden, entsprechend ihrer Rangfolge, die Stiftung nur vertreten, wenn der Vorsitzende verhindert ist.
- Der Vorsitzende ist befugt, dringliche Anordnungen zu treffen und unaufschiebbare Geschäfte zu erledigen. Dem Stiftungsrat ist hiervon unverzüglich Kenntnis zu geben.
- Der Vorsitzende vollzieht die Beschlüsse des Stiftungsrates. Er ist Dienstvorgesetzter der Mitarbeiter der Stiftung.
§ 10 Stiftungsrat
- 1. Der Stiftungsrat besteht aus sieben bis 15 Mitgliedern.
Geborene Mitglieder des Stiftungsrates sind
- der Evangelisch-Lutherische Kreisdekan von Nürnberg,
- der Römisch-Katholische Stadtdekan von Nürnberg,
- der Regierungspräsident von Mittelfranken,
- der Bezirkstagspräsident des Bezirkes Mittelfranken,
- der Oberbürgermeister der Stadt Nürnberg,
- der Präsident der Industrie- und Handelskammer Nürnberg,
- der 1. Vorsitzende des Freundeskreises der ION e.V,
- Hat jemand mehrere der vorstehend aufgeführten Positionen inne, so muß er sich entscheiden, aufgrund welcher Stellung er dem Stiftungsrat angehören will. Für den hierdurch nicht besetzten Sitz im Stiftungsrat kann die hierfür zuständige Körperschaft oder Vereinigung für die Dauer der sonst eintretenden Vakanz ein anderes Stiftungsmitglied bestellen.
- Die Mitglieder des Stiftungsrates können bis zur Erreichung der in Abs. 1 genannten Mitgliederzahl einstimmig weitere Mitglieder auf die Dauer von vier Jahren in den Stiftungsrat wählen. Die Wiederwahl ist zulässig. § 8 Abs. 2 findet entsprechend Anwendung.
- Die Stiftungsratsmitglieder bestimmen jeder für sich einen namentlich festgelegten Vertreter, der sie im Falle der Verhinderung vertritt.
- Geborene Mitglieder des Stiftungsrates können nicht in den Vorstand der Stiftung gewählt werden. Wird ein nach Abs. 3 gewähltes Mitglied des Stiftungsrates in den Vorstand gewählt, so scheidet es aus dem Stiftungsrat aus.
- Die Mitglieder des Stiftungsrates wählen aus ihrer Mitte den Vorsitzenden und seinen Stellvertreter jeweils auf die Dauer von vier Jahren. Die Wiederwahl ist zulässig. Der Vorsitzende trägt den Titel „Präsident der Internationalen Orgelwoche Nürnberg – Musica Sacra“. Das Amt des Vorsitzenden endet vorzeitig, wenn dieser aus dem Stiftungsrat ausscheidet. Entsprechendes gilt für den Stellvertreter.
§ 8 Abs. 2 gilt entsprechend.
§ 11 Aufgaben des Stiftungsrates
Der Stiftungsrat verwaltet die Stiftung. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
- Verwaltung des Stiftungsvermögens und Durchführung aller dem Stiftungszweck dienenden Maßnahmen,
- Wahl des Vorstandes (§ 8) und Berufung der Mitglieder des Kuratoriums (§ 13),
- Anstellung und Entlassung des Künstlerischen Leiters (§ 14),
- Anstellung und Entlassung des Geschäftsführers (§ 15),
- Berufung von künstlerischen und wissenschaftlichen Beratern aus Vorschlag des Künstlerischen Leiters,
- Beschlußfassung über den Haushaltsplan und die Jahresrechnung,
- Beschlußfassung des Jahresberichts über die Tätigkeit der Stiftung,
- Beauftragung eines Rechnungsprüfers mit der jährlichen Prüfung des Jahresabschlusses und der Geschäftsbücher,
- Beschlußfassung über Änderungen der Satzung und über Anträge auf Umwandlung oder Aufhebung der Stiftung.
§ 12 Geschäftsgang des Stiftungsrates
- Der Stiftungsrat tritt mindestens einmal jährlich auf Einladung des Präsidenten der Internationalen Orgelwoche Nürnberg – Musica Sacra innerhalb der ersten sechs Kalendermonate zusammen, sowie immer dann, wenn es der Vorsitzende des Vorstandes für erforderlich hält oder es von mindestens vier Mitgliedern des Stiftungsrates unter Angabe der Gründe beantragt wird.
- Die Einladung zu einer Sitzung des Stiftungsrates hat schriftlich unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens 14 Tagen zu erfolgen. Die Frist beginnt mit der Aufgabe des Einladungsschreibens zur Post.
- Der Stiftungsrat ist beschlußfähig, wenn er ordnungsgemäß eingeladen wurde und mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Er trifft seine Entscheidungen, soweit kein Fall des § 16 vorliegt, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit ist der jeweilige Antrag abgelehnt.
- In Fragen des Bekenntnisses, insbesondere in Fragen, welche die liturgische Gestaltung von Gottesdiensten oder die Glaubensaussagen der in Kirchen zur Aufführung gelangenden Werke betreffen, kann ein Beschluß nicht gegen die Stimme eines dem Stiftungsrat angehörenden Vertreters der Evangelisch-Lutherischen oder Römisch-Katholischen Kirche gefaßt werden.
- Über die Beschlüsse des Stiftungsrates ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Präsidenten der Internationalen Orgelwoche Nürnberg – Musica Sacra und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.
- Die Mitglieder des Vorstandes nehmen an den Sitzungen des Stiftungsrates mit beratender Stimme teil.
§ 13 Kuratorium
- Das Kuratorium hat die Aufgabe, Vorstand und Stiftungsrat zu unterstützen und zu beraten, sowie der Stiftung in der Öffentlichkeit Gewicht und Rückhalt zu geben.
- Das Kuratorium faßt führende Persönlichkeiten der an der Internationalen Orgelwoche Nürnberg – Musica Sacra interessierten Institutionen zusammen.
- Darüber hinaus sollen ihm maßgebliche Vertreter sowie Mäzene aus Kirche, Kultur, Wissenschaft, Wirtschaft, Politik und Verwaltung angehören. Die Berufung der Kuratoriumsmitglieder erfolgt jeweils auf die Dauer von vier Jahren. Eine wiederholte Berufung ist möglich.
- Das Kuratorium ist vom Vorstand über alle wichtigen, die Stiftung betreffenden Fragen zu unterrichten. Das Kuratorium soll mindestens einmal jährlich zusammentreten.
- Die Einladung zu Kuratoriums-Sitzungen erfolgt durch den Präsidenten der Internationalen Orgelwoche Nürnberg – Musica Sacra, der auch die Sitzungen leitet. § 12 Abs. 2 gilt entsprechend.
- Die Mitglieder des Vorstandes nehmen an den Kuratoriumssitzungen teil.
§ 14 Künstlerischer Leiter
Dem Künstlerischen Leiter obliegt die künstlerische und wissenschaftliche Leitung der Internationalen Orgelwoche Nürnberg – Musica Sacra im Sinne des § 2 im Rahmen des genehmigten Jahresetats. Er nimmt in der Regel beratend an den Sitzungen des Vorstandes, des Stiftungsrates und des Kuratoriums teil. Näheres regelt sein Anstellungsvertrag.
§ 15 Geschäftsführer
Der Vorstand bestellt einen Geschäftsführer. Dieser hat die Aufgabe, alle Stiftungsorgane zu beraten und deren Beschlüsse durchzuführen, sowie den Künstlerischen Leiter zu unterstützen und die laufenden Geschäfte zu führen. Er nimmt in der Regel an den Sitzungen der Stiftungsorgane teil. Näheres regelt sein Anstellungsvertrag.
§ 16 Satzungsänderungen, Umwandlung und Aufhebung der Stiftung
Beschlüsse über Änderungen der Satzung und Anträge auf Umwandlung (Änderung des Stiftungszwecks) oder Aufhebung der Stiftung bedürfen der Zustimmung von drei Vierteln aller Mitglieder des Stiftungsrates. Sie dürfen die Steuerbegünstigung der Stiftung nicht beeinträchtigen oder aufheben. Sie sind mit einer Stellungnahme der zuständigen Finanzbehörde der Stiftungsaufsichtsbehörde zuzuleiten, welche die Genehmigung oder Entscheidung der Genehmigungsbehörde einholt.
§ 17 Vermögensanfall
Bei Aufhebung oder Auflösung der Stiftung fällt das Rest-Vermögen anteilig an die Stifter. Diese haben es unter Beachtung des Stiftungszweckes unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden.
§ 18 Stiftungsaufsicht
Die Stiftung untersteht der Aufsicht der Regierung von Mittelfranken.
§ 19 Inkrafttreten
Die Stiftungssatzung tritt mit Genehmigung durch das Bayerische Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst in Kraft.
Nürnberg, den 2. Oktober 1990
Kreisdekan Hermann von Loewenich
für die Evangelisch-Lutherische Kirche in Bayern
Oberbürgermeister Dr. Peter Schönlein
für die Stadt Nürnberg
Dr. Gustl Drechsler
für den Freundeskreis der Internationalen Orgelwoche Nürnberg e.V.